Alle Angaben ohne Gewähr. Die Anwendung erfolgt auf eigenes Risiko. Haftung für Schäden wird nicht übernommen.
Diese Anwendung ist aktuell nicht zugelassen und darf nicht ausgebracht werden.
IRO
- Handelsname
- IRO
- Zulassungsnummer
- 024018-60
- Wirkstoffe
-
alpha-Cypermethrin
(Pyrethroide)
-
100 g/l
- Formulierung:
- Suspensionskonzentrat (SC)
- Wirkungsbereich
- Insektizid
- Bienengefährdung
- (B4) Nicht bienengefährlich
- Beginn der Zulassung
- 15.04.2005
- Ende der Zulassung
-
31.12.2015
- Grund des Zulassungsendes
- (a) Zeitablauf
- Abverkaufsfrist
-
30.06.2016
- Aufbrauchfrist
-
30.06.2017
- Entsorgungspflicht
- Entsorgungspflicht nach Beendigung der Aufbrauchfrist
Anwendung
- Anwendungsnummer
- 024018-60/08-001
- Artikel
-
Artikel 51
- Kultur
- Stauden
- Wildkürbis (Cucurbita texana)
-
- Schaderreger
- Beißende Insekten
- Saugende Insekten
- Anwendungsbereich
- Freiland
- Aufwand
- 125 ml/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser; Pflanzengröße bis 50 cm
- Anwendungshäufigkeit
- In der Anwendung: 1
- In der Kultur bzw. je Jahr: 1
- Anwendungszeitpunkt
- bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen
- Anwendungstechnik
- spritzen
- Wartezeit
- Stauden: (Freiland) Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
- Zier/Wildkürbis (Cucurbita texana): (Freiland) Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
Weitere Kennzeichnungen
Anwendungsbestimmungen
NT103
(*)
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Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
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NW607
(*)
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Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
50% 20,75% 10,90% 5
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NW701
(*)
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Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
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(*) Anwendungsbestimmung - Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden
Kennzeichnungen (Mittel)
Gefahrstoffverordnung
R 20
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Gesundheitsschädlich beim Einatmen.
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R 22
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Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
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R 48/22
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Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.
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R 50/53
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Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
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S 2
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Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
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S 13
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Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fern halten.
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S 24
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Berührung mit der Haut vermeiden.
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S 35
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Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
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S 36/37
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Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe tragen.
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S 46
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Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.
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S 57
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Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeignete Behälter verwenden.
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SP001
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Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
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Anwendungsbestimmungen
NW468
(*)
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Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
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NW604
(*)
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Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern festgesetzt wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde dort die Anwendung genehmigt hat.
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(*) Anwendungsbestimmung - Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden
Pflanzenschutzmittelverordnung
EO005-1
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SPo 5: Wiederbetreten der behandelten Fläche erst nach Abtrocknung des Spritzbelages.
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Sonstige Auflagen
NB6623
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Das Mittel darf in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23:00h angewendet werden, es sei denn, die Anwendung dieser Mischnung an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, ist ausweislich der Gebrauchsanleitung des Fungizides auch während des Bienenfluges ausdrücklich erlaubt. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBI.I S 1410, beachten.
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NN400
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Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Nutzorganismen eingestuft.
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NN410
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Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen.
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NW262
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Das Mittel ist giftig für Algen.
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NW264
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Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
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SB001
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Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
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SB110
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Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten.
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SB193
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Das Pflanzenschutzmittel kann bei Kontakt mit der Haut (insbesondere des Gesichtes) ein Brennen oder ein Kribbeln hervorrufen, ohne dass äußerlich Reizerscheinungen sichtbar werden. Das Auftreten dieser Stoffwirkungen muss als Warnhinweis angesehen werden, eine weitere Exposition ist unbedingt zu vermeiden. Klingen die Symptome nicht ab oder treten weitere auf, muss ein Arzt aufgesucht werden.
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SS110
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Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
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SS610
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Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
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SS2101
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Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
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Hinweise
NB6641
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Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4).
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