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Gemüse-Pilzfrei Polyram WG

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Alle Angaben ohne Gewähr. Die Anwendung erfolgt auf eigenes Risiko. Haftung für Schäden wird nicht übernommen.

Gemüse-Pilzfrei Polyram WG

Handelsname
Gemüse-Pilzfrei Polyram WG
Zulassungsnummer
033986-62
Wirkstoffe
Metiram (Dithiocarbamate)
700 g/kg
Formulierung:
Wasserdispergierbares Granulat (WG)
Wirkungsbereich
Fungizid
Bienengefährdung
(B4) Nicht bienengefährlich
Beginn der Zulassung
17.02.2005
Ende der Zulassung
28.05.2024
Grund des Zulassungsendes
(b) Zulassung widerrufen (von Amts wegen)
Abverkaufsfrist
28.11.2024
Aufbrauchfrist
28.11.2024
Entsorgungspflicht
Entsorgungspflicht nach Beendigung der Aufbrauchfrist

Anwendung

Anwendungsnummer
033986-62/01-001
Artikel
Artikel 51
Kultur
Zierpflanzen
Schaderreger
Albugo-Arten
Pilzliche Blattfleckenerreger
Anwendungsbereich
Freiland
Aufwand
2 kg/ha in max. 1.000 l/ha Wasser; Pflanzengröße bis 50 cm
Anwendungshäufigkeit
In der Anwendung: 8
In der Kultur bzw. je Jahr: 8
Abstand
8 bis 14 Tag(e)
Anwendungszeitpunkt
bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome
Anwendungstechnik
spritzen
Wartezeit
Zierpflanzen: (Freiland) Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.

Weitere Kennzeichnungen

Anwendungsbestimmungen

NW607 (*) Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
<50CM: 50% 15,75% 10,90% 5

(*) Anwendungsbestimmung - Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden

Kennzeichnungen (Mittel)

Gefahrstoffverordnung

R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
S 24 Berührung mit der Haut vermeiden.
S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen.
S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.
S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeignete Behälter verwenden.
SP001 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.

Anwendungsbestimmungen

NW468 (*) Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
NW604 (*) Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern festgesetzt wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde dort die Anwendung genehmigt hat.

(*) Anwendungsbestimmung - Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden

Sonstige Auflagen

NN383 Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Encarsia formosa (Erzwespe) eingestuft.
NN390 Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Syrphus corollae (Schwebfliege) eingestuft.
NW262 Das Mittel ist giftig für Algen.
NW264 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
NZ124 In den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten (Sondergebiete) Anwendung des Mittels nicht mehr als viermal pro Jahr auf derselben Fläche.
SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
SB110 Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten.
SF245-02 Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden.
SF276-EEWE Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF276-ZB Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
SF278-VEWE Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Weinbau bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
SF1891 Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
SS110 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SS120 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
SS421 Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen.
SS422 Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
SS2202 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
ST1222 Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
VH604 Der Gehalt an Ethylenthioharnstoff (ETU) im technischen Wirkstoff Metiram darf 5 g/kg nicht überschreiten.

Hinweise

NB6641 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4).
NN130 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft.
NN160 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aleochara bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft.
NN164 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Bembidion lampros (Laufkäfer) eingestuft.
NN165 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft.
NN170 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft.
NN180 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Trichogramma cacoeciae (Erzwespe) eingestuft.
NN234 Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft.
NN1303 Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pardosa agrestis (Wolfsspinne) eingestuft.
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